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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN






1. ALLGEMEINES, ÄNDERUNGSBEFUGNIS, GELTUNGSBEREICH


1.1. STUDIO BRISK OG, Heumühlgasse 14/23, A-1040 Wien, (im Folgenden “Agentur” genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”), die einen integrierenden Bestandteil jedes von der Agentur abgeschlossenen Vertrages mit einem Unternehmen (im Folgenden “Kunden” genannt) bilden. Die AGB werden bei allen zukünftigen Verträgen nach der ersten Beauftragung auch dann Vertragsbestandteil, wenn die Agentur nicht gesondert auf sie hinweist.


1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen von der Schriftformerfordernis. Als schriftliche Erklärung im Sinne dieser AGB gelten Schreiben per E-Mail oder Post.


1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.




2. VERTRAGSABSCHLUSS



2.1 Ein Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung und Übermittlung des vom Kunden unterfertigten Offerts durch die Agentur an die Agentur zustande (im Folgenden als “Einzelvertrag” benannt). Mit seiner Unterschrift erkennt der Kunde die Gültigkeit der vorliegenden AGB für die Dauer der Geschäftsbeziehung an. Basis für das Angebot des Kunden ist eine unverbindliche Darstellung der Agentur, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Diese unverbindliche Darstellung der Agentur ist ab Ausstellungsdatum 14 Tage gültig. 


2.2 Gibt der Kunde ein Angebot ab, so ist er an dieses 14 Tage ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Die Annahme durch die Agentur erfolgt in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung, auch via E-Mail), es sei denn, dass die Agentur dem Kunden gegenüber innerhalb der Frist zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrags), dass sie den Auftrag annimmt.







2. VERTRAGSABSCHLUSS


2.1 Ein Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung und Übermittlung des vom Kunden unterfertigten Offerts durch die Agentur an die Agentur zustande (im Folgenden als “Einzelvertrag” benannt). Mit seiner Unterschrift erkennt der Kunde die Gültigkeit der vorliegenden AGB für die Dauer der Geschäftsbeziehung an. Basis für das Angebot des Kunden ist eine unverbindliche Darstellung der Agentur, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Diese unverbindliche Darstellung der Agentur ist ab Ausstellungsdatum 14 Tage gültig. 


2.2 Gibt der Kunde ein Angebot ab, so ist er an dieses 14 Tage ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Die Annahme durch die Agentur erfolgt in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung, auch via E-Mail), es sei denn, dass die Agentur dem Kunden gegenüber innerhalb der Frist zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrags), dass sie den Auftrag annimmt.






3. ALLGEMEINER LEISTUNGSUMFANG,
AUFTRAGSABWICKLUNG & MITWIRKUNGSPFLICHTEN
DES KUNDEN


3.1. Allgemeiner Leistungsumfang, Auftragsabwicklung

3.1.1. Vertragsinhalt sind entgeltliche Leistungen in den Bereichen der Konzeption, Art Direction, Design, Coding und Contenterstellung. Diese Tätigkeiten umfassen unterschiedliche, nicht exakt abgrenzbare Leistungen, wie z.B. Design(konzept)erstellung und -beratung, Umsetzung von analogen und digitalen Designprojekten, Betreuung und Wartung von Weblösungen sowie deren Designkonzeption und weitere Beratungsdienstleistungen. Diese Leistungen betreffen unterschiedliche Anwendungsbereiche wie Kommunikationskonzepte, Branding und Corporate Design, Visual Identity-Lösungen, Geschäftsaustattung, Webseiten, Webshops, Weblösungen, Textkonzepte und Publikationen, Events, Foto- und Filmproduktionen, sonstige Werbemaßnahmen des Kunden, 3D-Animationen sowie Virtual und Augmented Reality-Lösungen. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen und die Vergütung sind abschließend im Einzelvertrag festgehalten. Nachträgliche Änderungen oder Zusatzvereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung beider Parteien. Andere als im Einzelvertrag festgelegte Leistungen sind daher nicht geschuldet.


3.1.2. Leistungen der Agentur haben keinen Projektcharakter und sind von etwaigen Kundenprojekten separat zu betrachten. Nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung sind sie Bestandteil eines vom Kunden oder einem Dritten für den Kunden durchgeführten Projektes. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen aus Sicht des Kunden technisch, organisatorisch und/oder zeitlich in ein Projekt eingegliedert sind. Die Pflichten des Kunden gegenüber der Agentur werden durch Verzögerung in einem solchen Projekt weder aufgeschoben noch eingeschränkt.


3.1.3. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Kontroll-PDF, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Meldet der Kunde innerhalb dieser Frist keinerlei Abweichungen vom vertraglich Vereinbarten, gelten sie als vom Kunden entsprechend § 377 UGB als genehmigt. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, übernimmt die Agentur lediglich einen Korrekturlauf der erbrachten Dienstleistungen. Weitere Korrekturläufe sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.


3.1.4. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten an den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien (z.B. geschütztes PDF). Sollte der Kunde die Herausgabe von offenen Dateien wünschen (z.B. Indesign-Datei), bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung und einer gesonderten Vergütung, die auch einen möglichen Verdienstentgang durch Wegfallen zukünftiger Aufträge berücksichtigt.


3.1.5. Rechtskonformität etwaiger bereitgestellter Inhalte oder Texte ist nicht Leistungsgegenstand. Das betrifft insbesondere den Text der Cookie-Leisten, Text von Checkboxen, dem Impressum oder sonstige Textelemente mit rechtlicher Relevanz. Der Kunde ist für die Prüfung und

Rechtskonformität solcher Texte selbst verantwortlich. Allfällige Textvorschläge der Agentur sind daher unverbindlich; die Agentur übernimmt dafür keine Haftung, soweit nicht schriftlich ausdrücklich anderweitig geregelt.


3.2 Mitwirkungspflichten des Kunden

3.2.1. Der Kunde wird in diesem Zusammenhang die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Er wird sie über alle Vorgänge informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.


3.2.2. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch die Agentur setzt eine qualitativ einwandfreie, termingerechte Unterstützung durch das qualifizierte Personal des Kunden voraus. Soweit für die Durchführung des Einzelvertrages die Mitwirkung und/oder Beistellung des Kunden oder Dritter erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet und verantwortlich die Erbringung von sämtlichen zweckmäßigen oder erforderlichen Mitwirkungs- und/oder Beistellungsleistungen fristgerecht und für die Agentur kostenlos sicher zu stellen. Die Agentur wird die ihr bekannten

Mitwirkungs- und Beistellungsanforderungen dem Kunden zeitgerecht schriftlich mitteilen.


3.2.3. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Unterlagen und sonstige Informationen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung durch Dritte in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur vollumfänglich schad- und klaglos, was auch etwaige Strafen, Gerichts- und Anwaltskosten zur Verteidigung der Agentur inkludiert.


3.2.4. Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend schriftlich bestimmt, hat der Kunde die für die Erbringung und Nutzung der Leistungen der Agentur notwendige technische Einsatzumgebung bzw Infrastruktur auf eigene Kosten und Gefahr zu beschaffen, zu unterhalten und funktionstüchtig zu erhalten.


3.2.5. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Qualität bzw Fehlerfreiheit von Mitwirkungs- und/oder Beistellungsleistungen des Kunden oder deren Richtigkeit bzw Vollständigkeit zu überprüfen.


3.2.6. Bei Nichterfüllung einer Mitwirkungs- und Beistellpflicht gewährt die Agentur dem Kunden eine angemessene, maximal 14-tägige Nachfrist zur Abhilfe und nachträglichen Pflichterfüllung. Unabhängig von einer so gesetzten Nachfrist gilt Folgendes: Entstehen durch die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Mitwirkung und/oder Beistellung des Kunden Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann die Agentur – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplans, der vereinbarten Vergütung sowie einen Pauschalbetrag in

Höhe von EUR 250,- (zzgl. Mehrwertsteuer) pro verzögerte Woche in Rechnung stellen. Für die Vergütung des Mehraufwandes gelten die dann gültigen Preise von der Agentur. Der Kunde ist umgekehrt nicht berechtigt, Ansprüche gegen die Agentur wegen Verzögerung und/oder Mehraufwand, der aus der Sphäre des Kunden resultiert, geltend zu machen. Derartige aus der Sphäre des Kunden resultierende Verzögerungen und/oder Bedarf an Mehraufwand hindern die Agentur nicht an der ordnungsgemäßen Rechnungslegung. Unterlässt der Kunde seine Verpflichtung trotz Nachfristsetzung ist die Agentur berechtigt vom Einzelvertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Diesfalls wird das bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit des Kunden auflaufende Entgelt mit der Vertragsauflösung automatisch fällig.









4. LEISTUNGSKATALOG


4.1. Allgemeine Bestimmungen

4.1.1. Die Agentur schuldet bei Dienstleistungserbringung die Einhaltung der entsprechenden Sorgfalt. Grundsätzlich hat der Kunde im Rahmen der Leistungserbringung keinen Anspruch auf einen bestimmten Erfolg und einen bestimmten Fertigstellungstermin oder eine bestimmte Reaktionszeit, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und gesondert vergütet ist. Auch in diesem Fall hat der Kunde

geringfügige Terminüberschreitungen zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder Rücktrittsrecht

zusteht.


4.1.2. Keinesfalls garantiert die Agentur daher einen bestimmten Erfolg, wenn die vereinbarte Leistung nur mit Hilfe von nicht in den Einzelvertrag mit dem Kunden einbezogenen außenstehenden Dritten oder aufgrund der freien Entscheidung solcher Dritter zustande kommen kann. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens (“Briefings”) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.


4.1.3. Der Leistungszeitraum wird von der Agentur und dem Kunden im Einzelvertrag schriftlich festgelegt. Andernfalls wird die Agentur ehestmöglich mit der Leistungserbringung beginnen.


4.1.4. Bei einem käuflichen Erwerb von Softwarekomponenten/Programmen/digitalen Assets sind keine weitergehenden Dienstleistungen von der Agentur, wie insbesondere Wartungs- und Supportleistungen und/oder Updates/Upgrades, umfasst. Die Agentur erbringt den Bug Fixing-Support kostenlos nur bei der Programmierung/Erstellung von Websites und Webshops bis ein Monat nach Übergabe der Login-Credentials für den Administrator- oder Redaktionsaccount oder – falls keine Login-Daten übergeben werden – bis ein Monat nach dem Go-Live der Weblösung, sofern kein Termin im Einzelvertrag vereinbart wurde. Ein darüber hinausgehender Support ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.


4.1.5. Die von der Leistungserbringung durch die Agentur umfassten Browser- und Softwareversionen sowie Plattformen werden im Einzelvertrag im Sinne des Punkt 2 ausdrücklich festgelegt. Gibt der Kunde Änderungswünsche oder sonstigen Input bekannt, wird die Agentur diese im Rahmen des Angemessenen und Möglichen umsetzen. Etwaiger daraus resultierender Mehraufwand ist gesondert zu vergüten. Sofern nicht einzelvertraglich schriftlich vereinbart, besteht darüber hinaus während der Leistungserbringung keine laufende Aktualisierungspflicht der Agentur

betreffend den Einsatz von Browser- und Softwareversionen sowie Plattformen.


4.1.6. Die Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen ist nur innerhalb der offiziellen Geschäftszeiten der Agentur (werktags von 9.00 – 18.00 Uhr; Samstage gelten nicht als Werktage) per E-Mail möglich. Sofern im Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich oder im Einzelfall vom Kunden

angefordert, können Leistungen mit Zustimmung der Agentur auch außerhalb der offiziellen Geschäftszeiten von der Agentur erbracht werden. Für außerhalb der Geschäftszeiten erbrachte Leistungen der Agentur gilt automatisch das 1,5-fache des im Einzelvertrag vereinbarten Stundensatzes als Entgelt vereinbart.


4.1.7. Die Agentur erbringt jegliche Leistungen im zum Zeitpunkt des Einzelvertragsabschlusses aktuellen Stand. Die Spezifikation der Leistungen richtet sich ausschließlich nach dem Einzelvertrag. Darüber hinausgehende Eigenschaften, sowie insbesondere implizite oder explizite mündliche Zusagen oder Zusicherungen in sonstigen Unterlagen sind nicht Vertragsgegenstand, so sie nicht im Einzelvertrag explizit zum Vertragsinhalt erklärt werden.


4.2. Zusatzbestimmungen für Präsentationen vor einer Beauftragung

4.2.1. Für die Teilnahme an Präsentationen (z.B. im Zusammenhang mit einer Ausschreibung oder Unterbreitung eines Angebots zur Erstellung von Projektkonzepten) steht der Agentur – soweit nicht ausdrücklich Kostenfreiheit vereinbart wurde – ein Abschlagshonorar in Höhe von 1/3 des

kalkulierten Konzeptions- und Entwurfshonorars zu.


4.2.2. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere

die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung und gesonderte Vergütung der Agentur nicht zulässig.


4.2.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.


4.2.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.


4.3. Zusatzbestimmungen zu Beratungs- und Betreuungsleistungen

4.3.1. Bei vertraglich beauftragten Beratungs- und Betreuungsleistungen im Zusammenhang mit Design und Programmierung stellt die Agentur ua auch ihr Know-How zur Druck- und Materialberatung, Optimierung von Webauftritten und Kampagnen zur Verfügung. Die Agentur kann inhaltliche und technische Rohkonzepte, strategische und administrative Planungen, sowie zeitlich abgestimmte Redaktionspläne analysieren und erstellen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass auch umfangreiche Änderungen und/oder eine gänzliche Neuausrichtung des jeweiligen Konzepts bzw der Kampagne das Ergebnis der Betreuungsdienstleistungen sein kann.


4.3.2. Die Agentur bietet auch Zusatzleistungen, wie insbesondere aber nicht ausschließlich Besprechungen mit dem Kunden, Schulungen, Designanpassungen oder die Erstellung von Vorlagen an. Diese Zusatzleistungen können vom Kunden entweder im Rahmen eines Beratungspackages oder gesondert beauftragt werden.


4.3.3. Von den einzelvertraglich vereinbarten Beratungs- und Betreuungsleistungen nicht umfasst ist (erhöhter) Aufwand, der durch vertragswidrige Nutzung, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, unsachgemäße Benutzung, Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder durch einen nicht von der Agentur zu vertretenden Grund erforderlich sind. In derartigen Fällen erbringt die Agentur Dienstleistungen nur nach gesonderter Beauftragung durch Einzelvertragsabschluss und gesonderter Vergütung.


4.4. Zusatzbestimmungen zu Dienstleistungen in Bezug auf Social Media Kampagnen

4.4.1. Die Agentur übernimmt auch Beratungsdienstleistungen und Konzeptentwürfe für den Werbeauftritt des Kunden auf Social Media Plattformen. Die Agentur weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Social Media Anbieter gelten und diese bestimmte Werbeanzeigen und –auftritte aus beliebigen Gründen ablehnen oder entfernen können. Die Agentur arbeitet ausschließlich auf Grundlage der Nutzungsbedingungen der Social Media Anbieter und hat daher keinen Einfluss auf diese.


4.4.2. Aus den oben genannten Gründen garantiert die Agentur keine bestimmte Laufzeit und Abrufbarkeit einer Werbekampagne auf Social Media Plattformen.


4.5. Zusatzbestimmungen zu Content-Design

4.5.1. Vertragsinhalt sind je nach konkreter Beauftragung auch entgeltliche Leistungen im Bereich der Content-Erstellung und des Content-Designs, insbesondere zum Zwecke der Wachstumssteigerung und Optimierung der User Experience bzw Steigerung der Conversion Rate. Die Leistungen reichen insbesondere von der (digitalen) Grafikerstellung, Layout-Gestaltung, Layout-Aufnahmen, konzeptionelle Leistungen, Auftragsfotografie, wie Fotoshootings, Werbefotografie, sowie allenfalls die Herstellung von Filmwerken, Laufbildern oder Bildern bis hin zur Verfassung und Gestaltung von Texten. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ist im jeweiligen Einzelvertrag definiert. Sofern der Kunde keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Agentur hinsichtlich der Art der Durchführung bei Leistungserbringung frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel.



4.6. Zusatzbestimmungen zu Programmierungsdienstleistungen

4.6.1. Bei Programmierungsdienstleistungen, die im Einzelvertrag im Detail schriftlich festgelegt sind, hat der Kunde neben den allgemeinen Mitwirkungs- und Beistellpflichten die Agentur bei der Erstellung der inhaltlichen und funktionellen Konzeption und Informationsarchitektur sorgfältig zu unterstützen und die Rahmenbedingungen für die Programmierung festzulegen. An dieses so ausgearbeitete Konzept und diese  Rahmenbedingungen ist der Kunde gebunden. Änderungen derselben werden gegenüber der Agentur nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung verbindlich und können zu von der Agentur nicht zu vertretenden Abweichungen von Termin- und Preisvereinbarungen führen.


4.6.2. Die Agentur wird sich im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflicht bemühen, die Kundenspezifikationen bestmöglich zu erfüllen.


4.6.3. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, übernimmt die Agentur lediglich einen Korrekturlauf der erbrachten Programmierdienstleistungen. Weitere Korrekturläufe sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.


4.7. Zusatzbestimmungen zu Support- und Wartungsdienstleistungen

4.7.1. Der Kunde kann als optionale Zusatzleistung Support und Wartung beauftragen.


4.7.2. Die Agentur verrechnet die Inanspruchnahme von Support- und Wartungsleistungen viertelstündlich.


4.7.3. Eine Supportanfrage kann vom Kunden innerhalb der Geschäftszeiten der Agentur per E-Mail hello@studiobrisk.com unter detaillierter Darlegung des Inhaltes der Anfrage an die Agentur gerichtet werden. Für eine Supportanfrage gilt innerhalb der Geschäftszeiten (werktags von 9:00-18:00) der Agentur eine Reaktionszeit von 48 Stunden ab Eingang der Supportanfrage bei der Agentur als vereinbart ("Reaktionszeit"). Außerhalb der Geschäftszeiten ist der Lauf der Reaktionszeit gehemmt.


4.7.4. Durch den einzelvertraglich beauftragten Support soll der Kunde in angemessenen Umfang unterstützt werden, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können, sowie Probleme und Fehler selbst zu beheben oder zu umgehen. Eine tatsächliche Verfügbarkeit sowie eine etwaige Problem- und Fehlerlösung durch den Support werden von der Agentur nicht geschuldet. Gleiches gilt für allgemeine Einweisungen für die Anwendung der jeweiligen Leistungen oder Ads. Die Betreuung ersetzt insbesondere keine (Anwender)Schulung, die – sofern einzelvertraglich nicht explizit abweichend vereinbart – als weitere optionale Zusatzleistung beauftragt werden kann.


4.8. Zusatzbestimmungen zur Datenaufbewahrung und –pflege

4.8.1. Nach gesonderter Vereinbarung übernimmt die Agentur auch die Aufbewahrung und Pflege von Projektdaten nach der Projektumsetzung zu einem jährlich zu zahlenden Pauschalpreis.










5. FREMDLEISTUNGEN/BEAUFTRAGUNG DRITTER


5.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren ("Drittleistungen"). Als Drittleistungen gilt auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter, sofern diese für die Leistungserbringung an den Kunden erforderlich sind.


5.2. Mit dem Abschluss des Einzelvertrages bevollmächtigt der Kunde die Agentur diese Drittleistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu beauftragen. Diesfalls kommt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden zustande. Etwaige Ansprüche

aus diesem Verhältnis sind direkt und ausschließlich zwischen diesen Parteien abzuwickeln. Alternativ behält sich die Agentur das Recht vor, die Drittleistungen im eigenen Namen aber auf Rechnung des Kunden zu beauftragen. In diesem Fall sind die Ansprüche des Kunden bezüglich

Drittdienstleistungen auf die Abtretung etwaiger Ansprüche von der Agentur gegenüber den Dritten an den Kunden beschränkt.

5.3. Sofern im Einzelvertrag zwischen den Parteien schriftlich festgelegt, hat der Kunde die Möglichkeit selbst Dritte nach seiner Wahl für die Erbringung von Drittleistungen namhaft zu machen. Macht der Kunde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, wird die Agentur Dritte im Sinne von Pkt. 5.1 sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Dennoch kann die Agentur keine Verantwortung bezüglich Drittleistungen und deren Verfügbarkeit übernehmen (siehe hierzu Pkt. 12.6).









6. TERMINE




6.1. Art und Zeitpunkt der Leistungserbringung sowie jegliche sonstige Frist- und Terminabsprachen sind im Einzelvertrag schriftlich festzuhalten. Die Agentur bemüht sich unter Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflichten, die vereinbarten Fristen und Termine einzuhalten.


6.2. Die Nichteinhaltung von Fristen und/oder Terminen berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 tägige Nachfrist gewährt hat, die mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur zu laufen beginnt. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Einzelvertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.


6.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen durch Drittleistungen– entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung der vereinbarten Fristen und/oder Termine. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Mitwirkungspflichten nach Pkt. 3 im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs samt angemessener Wiederanlaufzeit verschoben.


6.4. Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde verpflichtet die von der Agentur vertrags- und fristgerecht erbrachten Leistungen abzunehmen. Diesfalls sind die Leistungen vom Kunden einer der konkreten Leistung entsprechenden und sachgemäßen Überprüfung zu unterziehen und binnen drei Tagen die Abnahme schriftlich zu erklären bzw unter konkreter Aufzählung der vertragswidrigen Eigenschaften die Abnahme abzulehnen. Vertragswidrige Eigenschaften werden unter der Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Termine und Zeitspannen von der Agentur innerhalb angemessener Frist behoben. Die Beweislast, dass es sich um eine vertragswidrige Eigenschaft handelt, liegt beim Kunden. Meldet der Kunde innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine vertragswidrigen Eigenschaften, gilt die Leistung als abgenommen.


6.5. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen etc. nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.











7. VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNGSFRISTEN
UND RÜCKTRITT VOM VERTRAG



7.1. Die Vertragsdauer ist im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.


7.2. Einen auf unbestimmte Dauer geschlossenen Einzelvertrag kann jede Partei mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (einlangend) zum Monatesende kündigen. Bei einem auf einmalige Leistung gerichteten Einzelvertrag besteht hingegen kein ordentliches Kündigungsrecht; dieser ist bei Übergabe der einzelnen Werke erfüllt.


7.3. Jede Partei ist berechtigt, den Einzelvertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen (außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die jeweils andere Partei trotz schriftlicher Mahnung und unter angemessener Nachfristsetzung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag verletzt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei Zahlungsverzug vor. Ebenfalls besteht ein Rücktrittsrecht der Agentur auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. In diesem Falle gebührt der Agentur die Vergütung des Gestaltungshonorares für alle begonnen Arbeiten sowie des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwandes.


7.4. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund, der in der Sphäre des Kunden liegt, sowie bei einer unberechtigten Auflösung durch den Kunden hat die Agentur ohne Abzug Anspruch auf Bezahlung aller Leistungen bis zum nächstfolgenden ordentlichen Kündigungszeitpunkt bzw. des

vereinbarten Gesamtbetrages.


7.5. Unberechtigte Auflösungen des Einzelvertrages, wie insbesondere Stornierungen durch den Kunden, sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur wirksam. Ist die Agentur mit einer Auflösung einverstanden, so hat die Agentur das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu verrechnen. Unabhängig davon ist die Agentur berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskraft und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem Kunden in Rechnung zu stellen. Im Falle einer Kündigung bzw. Stornierung verbleiben alle Nutzungsrechte bei der Agentur.








8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN



8.1. Die Vergütung für durch die Agentur erbrachte Leistungen und etwaige besondere Zahlungsbedingungen werden im Einzelvertrag schriftlich festgelegt. Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, entsteht der Vergütungsanspruch der Agentur für jede einzelne Leistung im Zeitpunkt der vereinbarten Erbringung. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse bis zu 50% der Auftragssumme vor Beginn der Dienstleistungserbringung zu verlangen ("Akonto").


8.2. Alle Leistungen der Agentur, die gemäß dem Einzelvertrag nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sind, sind gesondert zu beauftragen und zu entlohnen. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.


8.3. Sämtliche Honorare verstehen sich in Euro zuzüglich USt, jedoch exklusive sonstiger Steuern, Gebühren und öffentlicher Abgaben.


8.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich.


8.5. Die Agentur wird im Einzelvertrag festlegen, ob es sich um eine (i) Leistungserbringung auf Stundensatzbasis oder (ii) eine Pauschalzahlung handelt. Sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gilt die Leistungserbringung auf Stundensatzbasis als vereinbart. Sofern hinsichtlich der Höhe nichts Abweichendes geregelt wurde, gilt der Stundensatz EUR 110,- (zzgl. MwSt) als vereinbart.


8.6. Die Agentur ist berechtigt, ihre Stundensätze entsprechend der Preissteigerung des jeweiligen Verbraucherpreisindex (VPI) oder eines an seine Stelle tretenden Index einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate des jeweils folgenden Kalenderjahres, ohne, dass ein Widerspruchsrecht ausgelöst wird, anzupassen. Im Fall einer vertraglich vereinbarten Einmalzahlung ist eine Indexanpassung der Stundensätze jedoch ausgeschlossen.


8.7. Bei einer vertraglich vereinbarten Vergütung durch Pauschalzahlung erbringt die Agentur die Leistung ausschließlich im Ausmaß der darin festgelegten Stundenanzahl. Sobald aufgrund von aus der Sphäre des Kunden stammenden Änderungswünschen der Stundenaufwand pro Leistung um 10 % überschritten wird, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten schriftlich hinweisen und ist der danach anfallende Mehraufwand gesondert zu vergüten.


8.8. Für alle Leistungen der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.


8.9. Sämtliche Gebühren, Abgaben und Steuern, die sich aus dem Abschluss des Einzelvertrages und der Inanspruchnahme der Dienste ergeben, trägt der Kunde.


8.10. Die Zahlung ist binnen zwei Wochen ab Erhalt der Rechnung fällig. Die Fälligkeit des Rechnungsbetrags wird durch die Erhebung von Einwänden nicht berührt.


8.11. Bei Verzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem Tag der Fälligkeit verrechnet. Darüber hinaus ist die Agentur diesfalls nach Mahnung unter Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen zur Beendigung der Rechteeinräumung bzw zum Rücktritt von sämtlichen mit dem Kunden abgeschlossenen aber noch nicht vollständig bezahlten bzw erfüllten Vereinbarungen berechtigt. Diesfalls wird das bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit des Kunden auflaufende Entgelt mit der Vertragsauflösung ohne einen Abzug automatisch fällig. Davon unabhängig ist die Agentur im Falle des Zahlungsverzuges jedenfalls berechtigt, ihre Leistungen, insbesondere die Rechteeinräumung, bis zur vollständigen Begleichung der Rückstände einzustellen bzw. diese zu entziehen. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.


8.12. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Mahnung und Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.


8.13. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.









9. EIGENTUMSRECHT UND URHEBERSCHUTZ



9.1. Der Kunde anerkennt, dass alle Rechte, insbesondere die ausschließlichen Verwertungs-, Bearbeitungs- und – soweit gesetzlich zulässig – Urheberpersönlichkeitsrechte an allen im Einzelvertrag festgelegten und dem Kunden überlassenen geistigen Leistungen (z.B. Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Bilddaten) ausschließlich der Agentur zustehen. Der Kunde hat an den geistigen Leistungen lediglich die im Einzelvertrag und diesen AGB festgelegten Befugnisse. Sämtliche sonstigen Rechte am geistigen Eigentum behält sich die Agentur ausdrücklich vor.


9.2. Sofern zwischen den Parteien nicht explizit abweichend schriftlich vereinbart, erwirbt der Kunde durch Zahlung der vereinbarten Vergütung nur das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht sublizenzierbare Recht die Leistungen im vertraglich vereinbarten Umfang sowie dem darin festgelegten inhaltlichem Zweck, Ort und der darin vereinbarten Dauer zu nutzen ("Nutzungsbewilligung"). Jedwede weitergehende Nutzung, Verwertung, Bearbeitung und/oder Weitergabe ist dem Kunden untersagt. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Vergütung voraus.


9.3. Der Kunde kann seine Nutzungsbewilligung an einen Dritten nur übertragen, wenn die Agentur der Übertragung schriftlich ausdrücklich zugestimmt und der Dritte sich den Nutzungsbeschränkungen unterworfen hat. Im Fall einer solchen Übertragung endet die Nutzungsbewilligung des Kunden automatisch. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Zustimmung durch die Agentur.


9.4. Änderungen und sonstige Bearbeitungen von geistigen Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung, Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind mangels einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet.  


9.5. Für die Nutzung von geistigen Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür stehen der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.


9.6. Unterlagen, Vorschläge oder vergleichbare Inhalte sind geistiges Eigentum der Agentur oder von Dritten. Sie dürfen von Kunden nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden.


9.7. Für die unbefugte Weitergabe von Komponenten und Nutzung über den vereinbarten Leistungsumfang hat der Kunde auf Anforderung durch die Agentur eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in der Höhe des eigentlich geschuldeten vierfachen Jahresnutzungsentgelts an die Agentur zu entrichten.











10. GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ



10.1. Die Agentur behandelt die vom Kunden erhaltenen personenbezogenen Daten streng nach den Vorgaben der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.


10.2. Jede Partei sichert der anderen zu, alle ihr im Zusammenhang mit diesem Einzelvertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offenzulegen sind. Diese Pflicht gilt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus auf unbegrenzte Zeit. Die Agentur verpflichtet dementsprechend ihre Mitarbeiter schriftlich zur Einhaltung des Datengeheimnisses.










11. KENNZEICHNUNG



11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Informationsflächen zur Förderung des Images des Kunden auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Zustimmungsrecht und/oder ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung für Referenzzwecke hinzuweisen. Außerdem ist die Agentur berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen bei Wettbewerben einzureichen und für etwaige andere Öffentlichkeitsarbeit weiterzuverarbeiten.







12. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ




12.1. Die Agentur gewährleistet, dass die Leistungen für den Kunden von angemessen qualifizierten Mitarbeitern erbracht werden. Ein tatsächlicher Erfolg ist nicht geschuldet.


12.2. Die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln trägt der Kunde. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB ist ausgeschlossen.


12.3. Bei Leistungen der Agentur mit einer vertraglich festgelegten Abnahmepflicht gilt das im Pkt. 6.4 ff festgelegte Verfahren. Die Agentur wird vertragswidrige Eigenschaften innerhalb angemessener Frist beheben. Für nach der Abnahme festgestellte Mängel ist die Geltendmachung

von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.


12.4. Sämtliche Leistungen sind vom Kunden gemäß § 377 ff UGB auf Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind der Agentur unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Übergabe/Zurverfügungstellung der Leistung durch die Agentur unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Versteckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Soweit zumutbar, wird der Kunde die Agentur bei der Mängelbeseitigung (Nachbesserung) unterstützen und insbesondere relevante Unterlagen bereithalten. Die Agentur wird nach freier Wahl durch Nachbesserung/Fehlerbehebung oder Austausch Gewähr leisten. Preisminderung und Wandlung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche können längstens binnen sechs Monaten ab Übergabe der betroffenen Leistung gerichtlich geltend gemacht werden. Eine etwaige außergerichtliche Bekanntgabe von Mängeln kann nach Ablauf der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nicht gegen Zahlungsklagen einredeweise geltend gemacht werden.


12.5. Keine Gewährleistung besteht für Mängel und Fehler, die der Sphäre des Kunden oder seinen sonstigen Dritten zuzurechnen sind. Der Ausschluss umfasst insbesondere Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, nachträglichen oder unautorisierten Eingriff

durch Dritte, geänderte Betriebssystemkomponenten, Up-dates oder Upgrades, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Die Agentur übernimmt außerdem keine Haftung für Störungen oder Schäden, die außerhalb eines Wartungs- oder Betreuungsverhältnisses entstanden sind bzw angelegt waren.


12.6. Gewährleistungsansprüche der Kunden für von Dritten bezogenen Leistungen ("Drittleistungen") ist auf die Abtretung jener Ansprüche an den Kunden beschränkt, die die Agentur selbst gegenüber dem Hersteller bzw dessen Vertriebspartner hat. Darüber hinaus ist die Agentur bei

Drittleistungen selbst nicht gewährleistungspflichtig. Die Agentur ist nicht mehr zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde auf dem „WordPress”‐System Plugins, Themes, oder externe Scripte einsetzt, welche die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des „WordPress”‐Systems nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Sollten die von Dritten bezogenen Leistungen wie z.B. Theme-Updates fehlerhaft sein und/oder zu Kompatibilitätsproblemen mit dem verwendeten System ​(z.B. “WordPress”) führen, ist die Agentur weder gewähr- noch haftungspflichtig. Sie ist daher auch nicht verpflichtet, jeglichen Ersatz zu leisten.











13. BELEGMUSTER



13.1 Von allen vervielfältigten Arbeiten, auch Nachdrucken, sind der Agentur unaufgefordert mind. fünf einwandfreie Belegexemplare zu überlassen, welche diese unter anderem für Öffentlichkeitsarbeit verwenden darf. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat die Agentur Anspruch auf die kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe ihrer Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe mindestens eines Belegexemplares, sofern letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.







14. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG




14.1. Die Agentur wird sich hinsichtlich der ihr aufgetragenen Arbeiten nach besten Wissen und Gewissen bemühen, diese bestmöglich zu erbringen. Dem Kunden ist bekannt, dass einige Projekte komplex sein und zahlreiche Bereiche berühren können, die gesetzlich nicht abschließend geregelt sind. Die Agentur haftet daher nicht für das Eintreten oder Nicht-Eintreten eines Erfolges und insbesondere nicht wenn die vereinbarte Leistung nur mit Hilfe von nicht in den Einzelvertrag mit dem Kunden einbezogenen, außenstehenden Dritten oder aufgrund der freien Entscheidung solcher Dritter zustande kommen kann. Weiters haftet die Agentur nicht dafür, dass Beratungs- und Betreuungsleistungen sämtlichen gesetzlichen Anforderungen, denen der Kunde unterliegt, entsprechen.

14.2. Die Agentur leistet – außer im Fall von Personenschäden, Tod oder im Falle der Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes – nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Schäden Schadenersatz. Die Haftung der Agentur ist überdies der Höhe nach insgesamt mit dem Gesamtentgelt des jeweiligen Einzelvertrages exklusive Steuern begrenzt. Der Beweis dafür, dass Schäden von der Agentur vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, obliegt dem Kunden.


14.3. Die Agentur übernimmt keine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden und Folgeschäden.


14.4. Der Kunde hat sämtliche von der Agentur nicht schriftlich anerkannte Schadenersatzansprüche bei sonstiger Verjährung innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.









15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN



15.1. Bei einem Widerspruch zwischen dem Einzelvertrag und diesen AGB geht der Einzelvertrag vor.


15.2. Rechtlich unwirksame Bestimmungen dieser AGB oder eines Einzelvertrages berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen und undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.









16. ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT
UND GERICHTSSTAND




16.1. Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz der Agentur.


16.2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, einschließlich über die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens eines Vertrages, ist ausschließlich das für A-1040 Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht.


16.3. Diese AGB und etwaige auf dieser Basis abgeschlossene Verträge unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.









STAND August 2023




Mark




ALLGEMEINE
GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN





1. ALLGEMEINES, ÄNDERUNGSBEFUGNIS, GELTUNGSBEREICH




1.1. Studio Brisk Andreas Mersich e.U., Rabnitzstr. 123, 7373 Piringsdorf, (im Folgenden “Agentur” genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”), die einen integrierenden Bestandteil jedes von der Agentur abgeschlossenen Vertrages mit einem Unternehmen (im Folgenden “Kunden” genannt) bilden. Die AGB werden bei allen zukünftigen Verträgen nach der ersten Beauftragung auch dann Vertragsbestandteil, wenn die Agentur nicht gesondert auf sie hinweist.


1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen von der Schriftformerfordernis. Als schriftliche Erklärung im Sinne dieser AGB gelten Schreiben per E-Mail oder Post.


1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.






2. VERTRAGSABSCHLUSS



2.1 Ein Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung und Übermittlung des vom Kunden unterfertigten Offerts durch die Agentur an die Agentur zustande (im Folgenden als “Einzelvertrag” benannt). Mit seiner Unterschrift erkennt der Kunde die Gültigkeit der vorliegenden AGB für die Dauer der Geschäftsbeziehung an. Basis für das Angebot des Kunden ist eine unverbindliche Darstellung der Agentur, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Diese unverbindliche Darstellung der Agentur ist ab Ausstellungsdatum 14 Tage gültig. 


2.2 Gibt der Kunde ein Angebot ab, so ist er an dieses 14 Tage ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Die Annahme durch die Agentur erfolgt in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung, auch via E-Mail), es sei denn, dass die Agentur dem Kunden gegenüber innerhalb der Frist zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrags), dass sie den Auftrag annimmt.





3. ALLGEMEINER LEISTUNGSUMFANG,
AUFTRAGSABWICKLUNG & MITWIRKUNGSPFLICHTEN
DES KUNDEN




3.1. Allgemeiner Leistungsumfang, Auftragsabwicklung

3.1.1. Vertragsinhalt sind entgeltliche Leistungen in den Bereichen der Konzeption, Art Direction, Design, Coding und Contenterstellung. Diese Tätigkeiten umfassen unterschiedliche, nicht exakt abgrenzbare Leistungen, wie z.B. Design(konzept)erstellung und -beratung, Umsetzung von analogen und digitalen Designprojekten, Betreuung, Wartung von Weblösungen, Beratungsdienstleistungen, Programmierung von Applikationen und Ads sowie Betreuung- und Wartungsdienstleistungen für Weblösungen sowie deren Designkonzeption. Diese Leistungen betreffen unterschiedliche Anwendungsbereiche wie Kommunikationskonzepte, Branding und Corporate Design, Visual Identity-Lösungen, Geschäftsaustattungen, Webseiten, Webshops, Weblösungen, Textkonzepte und Publikationen, Events, Foto- und Filimproduktionen, sonstige Werbemaßnahmen des Kunden, 3D-Animationen sowie Virtual und Augmented Reality-Lösungen. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen und die Vergütung sind abschließend im Einzelvertrag festgehalten. Nachträgliche Änderungen oder Zusatzvereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung beider Parteien. Andere als im Einzelvertrag festgelegte Leistungen sind daher nicht geschuldet.


3.1.2. Leistungen der Agentur haben keinen Projektcharakter und sind von etwaigen Kundenprojekten separat zu betrachten. Nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung sind sie Bestandteil eines vom Kunden oder einem Dritten für den Kunden durchgeführten Projektes. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen aus Sicht des Kunden technisch, organisatorisch und/oder zeitlich in ein Projekt eingegliedert sind. Die Pflichten des Kunden gegenüber der Agentur werden durch Verzögerung in einem solchen Projekt weder aufgeschoben noch eingeschränkt.


3.1.3. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Kontroll-PDF, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Meldet der Kunde innerhalb dieser Frist keinerlei Abweichungen vom vertraglich Vereinbarten, gelten sie als vom Kunden entsprechend § 377 UGB als genehmigt.


3.1.4. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten an den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien (z.B. geschütztes PDF). Sollte der Kunde die Herausgabe von offenen Dateien wünschen (z.B. Indesign-Datei), bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung und einer gesonderten Vergütung, die auch einen möglichen Verdienstentgang durch Wegfallen zukünftiger Aufträge berücksichtigt.


3.1.5. Rechtskonformität etwaiger bereitgestellter Inhalte oder Texte ist nicht Leistungsgegenstand. Das betrifft insbesondere den Text der Cookie-Leisten, Text von Checkboxen, dem  Impressum oder sonstige Textelemente mit rechtlicher Relevanz. Der Kunde ist für die Prüfung und

Rechtskonformität solcher Texte selbst verantwortlich. Allfällige Textvorschläge der Agentur sind daher unverbindlich; die Agentur übernimmt dafür keine Haftung, soweit nicht schriftlich ausdrücklich anderweitig geregelt.


3.2 Mitwirkungspflichten des Kunden

3.2.1. Der Kunde wird in diesem Zusammenhang die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Er wird sie über alle Vorgänge informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.


3.2.2. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch die Agentur setzt eine qualitativ einwandfreie, termingerechte Unterstützung durch das qualifizierte Personal des Kunden voraus. Soweit für die Durchführung des Einzelvertrages die Mitwirkung und/oder Beistellung des Kunden oder Dritter erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet und verantwortlich die Erbringung von sämtlichen zweckmäßigen oder erforderlichen Mitwirkungs- und/oder Beistellungsleistungen fristgerecht und für die Agentur kostenlos sicher zu stellen. Die Agentur wird die ihr bekannten

Mitwirkungs- und Beistellungsanforderungen dem Kunden zeitgerecht schriftlich mitteilen.


3.2.3. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Unterlagen und sonstige Informationen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung durch Dritte in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur vollumfänglich schad- und klaglos, was auch etwaige Strafen, Gerichts- und Anwaltskosten zur Verteidigung der Agentur inkludiert.


3.2.4. Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend schriftlich bestimmt, hat der Kunde die für die Erbringung und Nutzung der Leistungen der Agentur notwendige technische Einsatzumgebung bzw Infrastruktur auf eigene Kosten und Gefahr zu beschaffen, zu unterhalten und funktionstüchtig zu erhalten.


3.2.5. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Qualität bzw Fehlerfreiheit von Mitwirkungs- und/oder Beistellungsleistungen des Kunden oder deren Richtigkeit bzw Vollständigkeit zu überprüfen.


3.2.6. Bei Nichterfüllung einer Mitwirkungs- und Beistellpflicht gewährt die Agentur dem Kunden eine angemessene, maximal 14-tägige Nachfrist zur Abhilfe und nachträglichen Pflichterfüllung. Unabhängig von einer so gesetzten Nachfrist gilt Folgendes: Entstehen durch die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Mitwirkung und/oder Beistellung des Kunden Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann die Agentur – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplans, der vereinbarten Vergütung sowie einen Pauschalbetrag in

Höhe von EUR 250,- pro verzögerte Woche in Rechnung stellen. Für die Vergütung des Mehraufwandes gelten die dann gültigen Preise von der Agentur. Der Kunde ist umgekehrt nicht berechtigt, Ansprüche gegen die Agentur wegen Verzögerung und/oder Mehraufwand, der aus der Sphäre des Kunden resultiert, geltend zu machen. Derartige aus der Sphäre des Kunden resultierende Verzögerungen und/oder Bedarf an Mehraufwand hindern die Agentur nicht an der ordnungsgemäßen Rechnungslegung. Unterlässt der Kunde seine Verpflichtung trotz Nachfristsetzung ist die Agentur berechtigt vom Einzelvertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Diesfalls wird das bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit des Kunden auflaufende Entgelt mit der Vertragsauflösung automatisch fällig.







4. LEISTUNGSKATALOG



4.1. Allgemeine Bestimmungen

4.1.1. Die Agentur schuldet bei Dienstleistungserbringung die Einhaltung der entsprechenden Sorgfalt. Grundsätzlich hat der Kunde im Rahmen der Leistungserbringung keinen Anspruch auf einen bestimmten Erfolg und einen bestimmten Fertigstellungstermin oder eine bestimmte Reaktionszeit, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und gesondert vergütet ist. Auch in diesem Fall hat der Kunde

geringfügige Terminüberschreitungen zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder Rücktrittsrecht

zusteht.


4.1.2. Keinesfalls garantiert die Agentur daher einen bestimmten Erfolg, wenn die vereinbarte Leistung nur mit Hilfe von nicht in den Einzelvertrag mit dem Kunden einbezogenen außenstehenden Dritten oder aufgrund der freien Entscheidung solcher Dritter zustande kommen kann. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens (“Briefings”) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.


4.1.3. Der Leistungszeitraum wird von der Agentur und dem Kunden im Einzelvertrag schriftlich festgelegt. Andernfalls wird die Agentur ehestmöglich mit der Leistungserbringung beginnen.


4.1.4. Bei einem käuflichen Erwerb von Softwarekomponenten/Programmen sind keine weitergehenden Dienstleistungen von der Agentur, wie insbesondere Wartungs- und Supportleistungen und/oder Updates/Upgrades, umfasst. Die Agentur erbringt den Bug Fixing-Support kostenlos nur

bei der Programmierung von Websites und Webshops bis ein Monat nach Übergabe der Login-Credentials für den Administrator- oder Redaktionsaccount oder – falls keine Login-Daten übergeben werden – bis ein Monat nach dem Go-Live der Weblösung, sofern kein Termin im Einzelvertrag vereinbart wurde. Ein darüber hinausgehender Support ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.


4.1.5. Die von der Leistungserbringung durch die Agentur umfassten Browser- und Softwareversionen sowie Plattformen werden im Einzelvertrag im Sinne des Punkt 2 ausdrücklich festgelegt. Gibt der Kunde Änderungswünsche oder sonstigen Input bekannt, wird die Agentur diese im Rahmen des Angemessenen und Möglichen umsetzen. Etwaiger daraus resultierender Mehraufwand ist gesondert zu vergüten. Sofern nicht einzelvertraglich schriftlich vereinbart, besteht darüber hinaus während der Leistungserbringung keine laufende Aktualisierungspflicht der Agentur

betreffend den Einsatz von Browser- und Softwareversionen sowie Plattformen.


4.1.6. Die Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen ist nur innerhalb der offiziellen Geschäftszeiten der Agentur (werktags von 9.00 – 18.00 Uhr; Samstage gelten nicht als Werktage) per E-Mail möglich. Sofern im Einzelvertrag ausdrücklich schriftlich oder im Einzelfall vom Kunden

angefordert, können Leistungen mit Zustimmung der Agentur auch außerhalb der offiziellen Geschäftszeiten von der Agentur erbracht werden. Für außerhalb der Geschäftszeiten erbrachte Leistungen der Agentur gilt automatisch das 1,5-fache des im Einzelvertrag vereinbarten Stundensatzes als Entgelt vereinbart.


4.1.7. Die Agentur erbringt jegliche Leistungen im zum Zeitpunkt des Einzelvertragsabschlusses aktuellen Stand. Die Spezifikation der Leistungen richtet sich ausschließlich nach dem Einzelvertrag. Darüber hinausgehende Eigenschaften, sowie insbesondere implizite oder explizite mündliche Zusagen oder Zusicherungen in sonstigen Unterlagen sind nicht Vertragsgegenstand, so sie nicht im Einzelvertrag explizit zum Vertragsinhalt erklärt werden.


4.2. Zusatzbestimmungen für Präsentationen vor einer Beauftragung

4.2.1. Für die Teilnahme an Präsentationen (z.B. im Zusammenhang mit einer Ausschreibung oder Unterbreitung eines Angebots zur Erstellung von Projektkonzepten) steht der Agentur – soweit nicht ausdrücklich Kostenfreiheit vereinbart wurde – ein Abschlagshonorar in Höhe von 1/3 des

kalkulierten Konzeptions- und Entwurfshonorars zu.


4.2.2. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere

die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung und gesonderte Vergütung der Agentur nicht zulässig.


4.2.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.


4.2.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.


4.3. Zusatzbestimmungen zu Beratungs- und Betreuungsleistungen

4.3.1. Bei vertraglich beauftragten Beratungs- und Betreuungsleistungen im Zusammenhang mit Design und Programmierung stellt die Agentur ua auch ihr Know-How zur Druck- und Materialberatung, Optimierung von Webauftritten und Kampagnen zur Verfügung. Die Agentur kann inhaltliche und technische Rohkonzepte, strategische und administrative Planungen, sowie zeitlich abgestimmte Redaktionspläne analysieren und erstellen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass auch umfangreiche Änderungen und/oder eine gänzliche Neuausrichtung des jeweiligen Konzepts bzw der Kampagne das Ergebnis der Betreuungsdienstleistungen sein kann.


4.3.2. Die Agentur bietet auch Zusatzleistungen, wie insbesondere aber nicht ausschließlich Besprechungen mit dem Kunden, Schulungen, Designanpassungen oder die Erstellung von Vorlagen an. Diese Zusatzleistungen können vom Kunden entweder im Rahmen eines Beratungspackages oder gesondert beauftragt werden.


4.3.3. Von den einzelvertraglich vereinbarten Beratungs- und Betreuungsleistungen nicht umfasst ist (erhöhter) Aufwand, der durch vertragswidrige Nutzung, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, unsachgemäße Benutzung, Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder durch einen nicht von der Agentur zu vertretenden Grund erforderlich sind. In derartigen Fällen erbringt die Agentur Dienstleistungen nur nach gesonderter Beauftragung durch Einzelvertragsabschluss und gesonderter Vergütung.


4.4. Zusatzbestimmungen zu Dienstleistungen in Bezug auf Social Media Kampagnen

4.4.1. Die Agentur übernimmt auch Beratungsdienstleistungen und Konzeptentwürfe für den Werbeauftritt des Kunden auf Social Media Plattformen. Die Agentur weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Social Media Anbieter gelten und diese bestimmte Werbeanzeigen und –auftritte aus beliebigen Gründen ablehnen oder entfernen können. Die Agentur arbeitet ausschließlich auf Grundlage der Nutzungsbedingungen der Social Media Anbieter und hat daher keinen Einfluss auf diese.


4.4.2. Aus den oben genannten Gründen garantiert die Agentur keine bestimmte Laufzeit und Abrufbarkeit einer Werbekampagne auf Social Media Plattformen.


4.5. Zusatzbestimmungen zu Content-Design

4.5.1. Vertragsinhalt sind je nach konkreter Beauftragung auch entgeltliche Leistungen im Bereich der Content-Erstellung und des Content-Designs, insbesondere zum Zwecke der Wachstumssteigerung und Optimierung der User Experience bzw Steigerung der Conversion Rate. Die Leistungen reichen insbesondere von der (digitalen) Grafikerstellung, Layout-Gestaltung, Layout-Aufnahmen, konzeptionelle Leistungen, Auftragsfotografie, wie Fotoshootings, Werbefotografie, sowie allenfalls die Herstellung von Filmwerken, Laufbildern oder Bildern bis hin zur Verfassung und Gestaltung von Texten. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ist im jeweiligen Einzelvertrag definiert. Sofern der Kunde keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Agentur hinsichtlich der Art der Durchführung bei Leistungserbringung frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel.



4.6. Zusatzbestimmungen zu Programmierungsdienstleistungen

4.6.1. Bei Programmierungsdienstleistungen, die im Einzelvertrag im Detail schriftlich festgelegt sind, hat der Kunde neben den allgemeinen Mitwirkungs- und Beistellpflichten die Agentur bei der Erstellung der inhaltlichen und funktionellen Konzeption und Informationsarchitektur sorgfältig zu unterstützen und die Rahmenbedingungen für die Programmierung festzulegen. An dieses so ausgearbeitete Konzept und diese  Rahmenbedingungen ist der Kunde gebunden. Änderungen derselben werden gegenüber der Agentur nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung verbindlich und können zu von der Agentur nicht zu vertretenden Abweichungen von Termin- und Preisvereinbarungen führen.


4.6.2. Die Agentur wird sich im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflicht bemühen, die Kundenspezifikationen bestmöglich zu erfüllen.


4.6.3. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, übernimmt die Agentur lediglich einen Korrekturlauf der erbrachten Programmierungsdienstleistung. Weitere Korrekturläufe sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.


4.7. Zusatzbestimmungen zu Support- und Wartungsdienstleistungen

4.7.1. Der Kunden kann als optionale Zusatzleistung Support und Wartung beauftragen.


4.7.2. Die Agentur verrechnet die Inanspruchnahme von Support- und Wartungsleistungen viertelstündlich.


4.7.3. Eine Supportanfrage kann vom Kunden innerhalb der Geschäftszeiten der Agentur per E-Mail hello@studiobrisk.com unter detaillierter Darlegung des Inhaltes der Anfrage an die Agentur gerichtet werden. Für eine Supportanfrage gilt innerhalb der Geschäftszeiten (werktags von 9:00-18:00) der Agentur eine Reaktionszeit von 48 Stunden ab Eingang der Supportanfrage bei der Agentur als vereinbart ("Reaktionszeit"). Außerhalb der Geschäftszeiten ist der Lauf der Reaktionszeit gehemmt.


4.7.4. Durch den einzelvertraglich beauftragten Support soll der Kunde in angemessenen Umfang unterstützt werden, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können, sowie Probleme und Fehler selbst zu beheben oder zu umgehen. Eine tatsächliche Verfügbarkeit sowie eine etwaige Problem- und Fehlerlösung durch den Support werden von der Agentur nicht geschuldet. Gleiches gilt für allgemeine Einweisungen für die Anwendung der jeweiligen Leistungen, Applikationen oder Ads. Die Betreuung ersetzt insbesondere keine (Anwender)Schulung, die – sofern einzelvertraglich nicht explizit abweichend vereinbart – als weitere optionale Zusatzleistung beauftragt werden kann.


4.8. Zusatzbestimmungen zur Datenaufbewahrung und –pflege

4.8.1. Nach gesonderter Vereinbarung übernimmt die Agentur auch die Aufbewahrung und Pflege von Projektdaten nach der Projektumsetzung zu einem jährlich zu zahlenden Pauschalpreis.









5. FREMDLEISTUNGEN/BEAUFTRAGUNG DRITTER




5.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren ("Drittleistungen"). Als Drittleistungen gilt auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter, sofern diese für die Leistungserbringung an den Kunden erforderlich sind.


5.2. Mit dem Abschluss des Einzelvertrages bevollmächtigt der Kunde die Agentur diese Drittleistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu beauftragen. Diesfalls kommt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden zustande. Etwaige Ansprüche

aus diesem Verhältnis sind direkt und ausschließlich zwischen diesen Parteien abzuwickeln. Alternativ behält sich die Agentur das Recht vor, die Drittleistungen im eigenen Namen aber auf Rechnung des Kunden zu beauftragen. In diesem Fall sind die Ansprüche des Kunden bezüglich

Drittdienstleistungen auf die Abtretung etwaiger Ansprüche von der Agentur gegenüber den Dritten an den Kunden beschränkt.


5.3. Sofern im Einzelvertrag zwischen den Parteien schriftlich festgelegt, hat der Kunde die Möglichkeit selbst Dritte nach seiner Wahl für die Erbringung von Drittleistungen namhaft zu machen. Macht der Kunde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, wird die Agentur Dritte im Sinne von Pkt. 5.1 sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Dennoch kann die Agentur keine Verantwortung bezüglich Drittleistungen und deren Verfügbarkeit übernehmen (siehe hierzu Pkt. 12.6).










6. TERMINE






6.1. Art und Zeitpunkt der Leistungserbringung sowie jegliche sonstige Frist- und Terminabsprachen sind im Einzelvertrag schriftlich festzuhalten. Die Agentur bemüht sich unter Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflichten, die vereinbarten Fristen und Termine einzuhalten.


6.2. Die Nichteinhaltung von Fristen und/oder Terminen berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 tägige Nachfrist gewährt hat, die mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur zu laufen beginnt. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Einzelvertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.


6.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen durch Drittleistungen– entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung der vereinbarten Fristen und/oder Termine. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Mitwirkungspflichten nach Pkt. 3 im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs samt angemessener Wiederanlaufzeit verschoben.


6.4. Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde verpflichtet die von der Agentur vertrags- und fristgerecht erbrachten Leistungen abzunehmen. Diesfalls sind die Leistungen vom Kunden einer der konkreten Leistung entsprechenden und sachgemäßen Überprüfung zu unterziehen und binnen drei Tagen die Abnahme schriftlich zu erklären bzw unter konkreter Aufzählung der vertragswidrigen Eigenschaften die Abnahme abzulehnen. Vertragswidrige Eigenschaften werden unter der Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Termine und Zeitspannen von der Agentur innerhalb angemessener Frist behoben. Die Beweislast, dass es sich um eine vertragswidrige Eigenschaft handelt, liegt beim Kunden. Meldet der Kunde innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine vertragswidrigen Eigenschaften, gilt die Leistung als abgenommen.


6.5. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen etc. nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.











7. VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNGSFRISTEN
UND RÜCKTRITT VOM VERTRAG





7.1. Die Vertragsdauer ist im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.


7.2. Einen auf unbestimmte Dauer geschlossenen Einzelvertrag kann jede Partei mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (einlangend) zum Monatesende kündigen. Bei einem auf einmalige Leistung gerichteten Einzelvertrag besteht hingegen kein ordentliches Kündigungsrecht; dieser  ist bei Übergabe der einzelnen Werke erfüllt.


7.3. Jede Partei ist berechtigt, den Einzelvertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen (außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die jeweils andere Partei trotz schriftlicher Mahnung und unter angemessener Nachfristsetzung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag verletzt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei Zahlungsverzug vor. Ebenfalls besteht ein Rücktrittsrecht der Agentur auch bei eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. In diesem Falle gebührt der Agentur die Vergütung des Gestaltungshonorares für alle begonnen Arbeiten sowie des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwandes.


7.4. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund, der in der Sphäre des Kunden liegt, sowie bei einer unberechtigten Auflösung durch den Kunden hat die Agentur ohne Abzug Anspruch auf Bezahlung aller Leistungen bis zum nächstfolgenden ordentlichen Kündigungszeitpunkt bzw. des

vereinbarten Gesamtbetrages.


7.5. Unberechtigte Auflösungen des Einzelvertrages, wie insbesondere Stornierungen durch den Kunden, sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur wirksam. Ist die Agentur mit einer Auflösung einverstanden, so hat die Agentur das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu verrechnen. Unabhängig davon ist die Agentur berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskraft und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem Kunden in Rechnung zu stellen. Im Falle einer Kündigung bzw. Stornierung verbleiben alle Nutzungsrechte bei der Agentur.










8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN





8.1. Die Vergütung für durch die Agentur erbrachte Leistungen und etwaige besondere Zahlungsbedingungen werden im Einzelvertrag schriftlich festgelegt. Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, entsteht der Vergütungsanspruch der Agentur für jede einzelne Leistung im Zeitpunkt der vereinbarten Erbringung. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse bis zu 50% der Auftragssumme vor Beginn der Dienstleistungserbringung zu verlangen ("Akonto").


8.2. Alle Leistungen der Agentur, die gemäß dem Einzelvertrag nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sind, sind gesondert zu beauftragen und zu entlohnen. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.


8.3. Sämtliche Honorare verstehen sich in Euro zuzüglich USt, jedoch exklusive sonstiger Steuern, Gebühren und öffentlicher Abgaben.


8.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich.


8.5. Die Agentur wird im Einzelvertrag festlegen, ob es sich um eine (i) Leistungserbringung auf Stundensatzbasis oder (ii) eine Pauschalzahlung handelt. Sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gilt die Leistungserbringung auf Stundensatzbasis als vereinbart. Sofern hinsichtlich der Höhe nichts Abweichendes geregelt wurde, gilt der Stundensatz EUR 100,- (zzgl. MwSt) als vereinbart.


8.6. Die Agentur ist berechtigt, ihre Stundensätze entsprechend der Preissteigerung des jeweiligen Verbraucherpreisindex (VPI) oder eines an seine Stelle tretenden Index einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate des jeweils folgenden Kalenderjahres, ohne, dass ein Widerspruchsrecht ausgelöst wird, anzupassen. Im Fall einer vertraglich vereinbarten Einmalzahlung ist eine Indexanpassung der Stundensätze jedoch ausgeschlossen.


8.7. Bei einer vertraglich vereinbarten Vergütung durch Pauschalzahlung erbringt die Agentur die Leistung ausschließlich im Ausmaß der darin festgelegten Stundenanzahl. Sobald aufgrund von aus der Sphäre des Kunden stammenden Änderungswünschen der Stundenaufwand pro Leistung um 10 % überschritten wird, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten schriftlich hinweisen und ist der danach anfallende Mehraufwand gesondert zu vergüten.


8.8. Für alle Leistungen der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.


8.9. Sämtliche Gebühren, Abgaben und Steuern, die sich aus dem Abschluss des Einzelvertrages und der Inanspruchnahme der Dienste ergeben, trägt der Kunde.


8.10. Die Zahlung ist binnen zwei Wochen ab Erhalt der Rechnung fällig. Die Fälligkeit des Rechnungsbetrags wird durch die Erhebung von Einwänden nicht berührt.


8.11. Bei Verzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem Tag der Fälligkeit verrechnet. Darüber hinaus ist die Agentur diesfalls nach Mahnung unter Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen zur Beendigung der Rechteeinräumung bzw zum Rücktritt von sämtlichen mit dem Kunden abgeschlossenen aber noch nicht vollständig bezahlten bzw erfüllten Vereinbarungen berechtigt. Diesfalls wird das bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit des Kunden auflaufende Entgelt mit der Vertragsauflösung ohne einen Abzug automatisch fällig. Davon unabhängig ist die Agentur im Falle des Zahlungsverzuges jedenfalls berechtigt, ihre Leistungen, insbesondere die Rechteeinräumung, bis zur vollständigen Begleichung der Rückstände einzustellen bzw. diese zu entziehen. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.


8.12. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Mahnung und Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.


8.13. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.









9. EIGENTUMSRECHT UND URHEBERSCHUTZ





9.1. Der Kunde anerkennt, dass alle Rechte, insbesondere die ausschließlichen Verwertungs-, Bearbeitungs- und – soweit gesetzlich zulässig – Urheberpersönlichkeitsrechte an allen im Einzelvertrag festgelegten und dem Kunden überlassenen geistigen Leistungen (z.B. Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Bilddaten) ausschließlich der Agentur zustehen. Der Kunde hat an den geistigen Leistungen lediglich die im Einzelvertrag und diesen AGB festgelegten Befugnisse. Sämtliche sonstigen Rechte am geistigen Eigentum behält sich die Agentur ausdrücklich vor.


9.2. Sofern zwischen den Parteien nicht explizit abweichend schriftlich vereinbart, erwirbt der Kunde durch Zahlung der vereinbarten Vergütung nur das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht sublizenzierbare Recht die Leistungen im vertraglich vereinbarten Umfang sowie dem darin festgelegten inhaltlichem Zweck, Ort und der darin vereinbarten Dauer zu nutzen ("Nutzungsbewilligung"). Jedwede weitergehende Nutzung, Verwertung, Bearbeitung und/oder Weitergabe ist dem Kunden untersagt. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Vergütung voraus.


9.3. Der Kunde kann seine Nutzungsbewilligung an einen Dritten nur übertragen, wenn die Agentur der Übertragung schriftlich ausdrücklich zugestimmt und der Dritte sich den Nutzungsbeschränkungen unterworfen hat. Im Fall einer solchen Übertragung endet die Nutzungsbewilligung des Kunden automatisch. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Zustimmung durch die Agentur.


9.4. Änderungen und sonstige Bearbeitungen von geistigen Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung, Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind mangels einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet.  


9.5. Für die Nutzung von geistigen Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür stehen der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.


9.6. Unterlagen, Vorschläge oder vergleichbare Inhalte sind geistiges Eigentum der Agentur oder von Dritten. Sie dürfen von Kunden nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden.


9.7. Für die unbefugte Weitergabe von Komponenten und Nutzung über den vereinbarten Leistungsumfang hat der Kunde auf Anforderung durch die Agentur eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in der Höhe des eigentlich geschuldeten vierfachen Jahresnutzungsentgelts

an die Agentur zu entrichten.










10. GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ




10.1. Die Agentur behandelt die vom Kunden erhaltenen personenbezogenen Daten streng nach den Vorgaben der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.


10.2. Jede Partei sichert der anderen zu, alle ihr im Zusammenhang mit diesem Einzelvertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offenzulegen sind. Diese Pflicht gilt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus auf unbegrenzte Zeit. Die Agentur verpflichtet dementsprechend ihre Mitarbeiter schriftlich zur Einhaltung des Datengeheimnisses.









11. KENNZEICHNUNG





11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Informationsflächen zur Förderung des Images des Kunden auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Zustimmungsrecht und/oder ein Entgeltanspruch zusteht.


11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung für Referenzzwecke hinzuweisen. Außerdem ist die Agentur berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen bei Wettbewerben einzureichen und für etwaige andere Öffentlichkeitsarbeit weiterzuverarbeiten.







12. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ






12.1. Die Agentur gewährleistet, dass die Leistungen für den Kunden von angemessen qualifizierten Mitarbeitern erbracht werden. Ein tatsächlicher Erfolg ist nicht geschuldet.


12.2. Die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln trägt der Kunde. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB ist ausgeschlossen.


12.3. Bei Leistungen der Agentur mit einer vertraglich festgelegten Abnahmepflicht gilt das im Pkt. 6.4 ff festgelegte Verfahren. Die Agentur wird vertragswidrige Eigenschaften innerhalb angemessener Frist beheben. Für nach der Abnahme festgestellte Mängel ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.


12.4. Sämtliche Leistungen sind vom Kunden gemäß § 377 ff UGB auf Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind der Agentur unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Übergabe/Zurverfügungstellung der Leistung durch die Agentur unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Versteckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Soweit zumutbar, wird der Kunde die Agentur bei der Mängelbeseitigung (Nachbesserung) unterstützen und insbesondere relevante Unterlagen bereithalten. Die Agentur wird nach freier Wahl durch Nachbesserung/Fehlerbehebung oder Austausch Gewähr leisten. Preisminderung und Wandlung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche können längstens binnen sechs Monaten ab Übergabe der betroffenen Leistung gerichtlich geltend gemacht werden. Eine etwaige außergerichtliche Bekanntgabe von Mängeln kann nach Ablauf der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nicht gegen Zahlungsklagen einredeweise geltend gemacht werden.


12.5. Keine Gewährleistung besteht für Mängel und Fehler, die der Sphäre des Kunden oder seinen sonstigen Dritten zuzurechnen sind. Der Ausschluss umfasst insbesondere Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, nachträglichen oder unautorisierten Eingriff

durch Dritte, geänderte Betriebssystemkomponenten, Up-dates oder Upgrades, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Die Agentur übernimmt außerdem keine Haftung für Störungen oder Schäden, die außerhalb eines Wartungs- oder Betreuungsverhältnisses entstanden sind bzw angelegt waren.


12.6. Gewährleistungsansprüche der Kunden für von Dritten bezogenen Leistungen ("Drittleistungen") ist auf die Abtretung jener Ansprüche an den Kunden beschränkt, die die Agentur selbst gegenüber dem Hersteller bzw dessen Vertriebspartner hat. Darüber hinaus ist die Agentur bei

Drittleistungen selbst nicht gewährleistungspflichtig. Die Agentur ist nicht mehr zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde auf dem „WordPress”‐System Plugins, Themes, oder externe Scripte einsetzt, welche die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des „WordPress”‐Systems nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Sollten die von Dritten bezogenen Leistungen wie z.B. Theme-Updates fehlerhaft sein und/oder zu Kompatibilitätsproblemen mit dem verwendeten System (z.B. “WordPress”) führen, ist die Agentur weder gewähr- noch haftungspflichtig. Sie ist daher auch nicht verpflichtet, jeglichen Ersatz zu leisten.












13. BELEGMUSTER





13.1 Von allen vervielfältigten Arbeiten, auch Nachdrucken, sind der Agentur unaufgefordert mind. fünf einwandfreie Belegexemplare zu überlassen, welche diese unter anderem für Öffentlichkeitsarbeit verwenden darf. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat die Agentur Anspruch auf die kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe ihrer Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe mindestens eines Belegexemplares, sofern letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.







14. HAFTUNGS-BESCHRÄNKUNG






14.1. Die Agentur wird sich hinsichtlich der ihr aufgetragenen Arbeiten nach besten Wissen und Gewissen bemühen, diese bestmöglich zu erbringen. Dem Kunden ist bekannt, dass einige Projekte komplex sein und zahlreiche Bereiche berühren können, die gesetzlich nicht abschließend geregelt sind. Die Agentur haftet daher nicht für das Eintreten oder Nicht-Eintreten eines Erfolges und insbesondere nicht wenn die vereinbarte Leistung nur mit Hilfe von nicht in den Einzelvertrag mit dem Kunden einbezogenen, außenstehenden Dritten oder aufgrund der freien Entscheidung solcher Dritter zustande kommen kann. Weiters haftet die Agentur nicht dafür, dass Beratungs- und Betreuungsleistungen sämtlichen gesetzlichen Anforderungen, denen der Kunde unterliegt, entsprechen.


14.2. Die Agentur leistet – außer im Fall von Personenschäden, Tod oder im Falle der Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes – nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Schäden Schadenersatz. Die Haftung der Agentur ist überdies der Höhe nach insgesamt mit dem Gesamtentgelt des jeweiligen Einzelvertrages exklusive Steuern begrenzt. Der Beweis dafür, dass Schäden von der Agentur vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, obliegt dem Kunden.


14.3. Die Agentur übernimmt keine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden und Folgeschäden.


14.4. Der Kunde hat sämtliche von der Agentur nicht schriftlich anerkannte Schadenersatzansprüche bei sonstiger Verjährung innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.








15. SCHLUSS-BESTIMMUNGEN





15.1. Bei einem Widerspruch zwischen dem Einzelvertrag und diesen AGB geht der Einzelvertrag vor.


15.2. Rechtlich unwirksame Bestimmungen dieser AGB oder eines Einzelvertrages berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen und undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.








16. ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND





16.1. Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz der Agentur.


16.2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, einschließlich über die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens eines Vertrages, ist ausschließlich das für 7373 Piringsdorf örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht.


16.3. Diese AGB und etwaige auf dieser Basis abgeschlossene Verträge unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.







STAND NOVEMBER 2021




Mark
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